Risikogewicht

Risikogewicht Einschätzung des Risikogewichts für Adressenrisikoposition gegenüber der EAA

Der Vorstand der EAA stellt dazu folgendes fest:

  • Der nach dem Standard-Ansatz (Art. 113-116 CRR) bzw. nach dem IRB-Ansatz (Art. 142 ff. CRR) für das Kreditrisiko erhobene Positionsbetrag gegenüber der EAA kann von dem Risikogewicht des Landes NRW (0 %-Gewichtung) abgeleitet werden. Die EAA ist auf der Liste der öffentlichen Einrichtungen aufgeführt, für die gemäß Art. 116 (4) CRR das Schuldnergewicht der relevanten regionalen Gebietskörperschaft (hier: Land Nordrhein-Westfalen) angesetzt werden darf. Die Liste kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.eba.europa.eu/supervisory-convergence/supervisory-disclosure/rules-and-guidance
  • Ebenfalls kann die Prüfung, ob für Kredite an die EAA das anzeigepflichtige Großkreditvolumen oder die Auslastung der Großkreditobergrenzen zu berücksichtigen sind, so erfolgen, als wäre das Land NRW der rechtliche Schuldner; hierbei ist allerdings das anzeigepflichtige Großkreditvolumen nach den Regelungen des Art. 392 CRR auch dann zu beachten, wenn die Kredite an die EAA nicht für die Auslastung der Großkreditobergrenze nach Art. 395 (1) CRR anzurechnen sind.
  • Garantien der EAA führen des Weiteren – analog zu den Garantien des Landes NRW nach § 8a Abs. 4 Nr. 1b) StFG1 – zu einer privilegierten Behandlung und können daher als berücksichtigungsfähige Gewährleistungen bei der Bestimmung des Kredit-/Ausfallrisikos Berücksichtigung finden.

1 vormals Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG)