Bankenabwicklungsrichtlinie der EU
Keine Beteiligung von Gläubigern der Ersten Abwicklungsanstalt im Sanierungs- und Abwicklungsfall
Angesichts der Vielfalt von Abwicklungsinstitutionen unter verschiedenen nationalen Rechtsordnungen gestaltet sich die Beurteilung potentieller zukünftiger Risiken bezüglich dieser Institutionen für Investoren zunehmend komplex.
Im Kontext jüngerer Entwicklungen in Europa ergibt sich die Frage, ob die deutschen Abwicklungsanstalten – und damit auch die Erste Abwicklungsanstalt (EAA) – von den Maßgaben der EU-Bankenabwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) beziehungsweise deren Umsetzung in deutsches Recht, d. h. dem seit dem 01.01.2015 geltenden „Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen“ (SAG), betroffen sind.
Die EAA hat eine eindeutige Beurteilung dieser Frage seitens einer unabhängigen rechtskundigen Partei eingeholt. Aus der angefügten Stellungnahme der international renommierten Kanzlei Hogan Lovells International LLP ergibt sich, dass der Rechtscharakter einer deutschen Abwicklungsanstalt diese aus dem Kreis derjenigen Institutionen, die Gegenstand der Vorschriften des SAG sind, ausschließt. Damit kommen die für den Investor möglicherweise schwerwiegenden Konsequenzen im Fall der Sanierung und Abwicklung gem. dem SAG bei der EAA nicht zum tragen.
Anmerkung: der Download „Legal Opinion BRRD“ bezieht sich auf das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG). Dieses wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.07.2020 wurde mit Wirkung zum 17.07.2020 in Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) umbenannt.