Investor Relations
Die EAA ist eine bundesrechtliche Abwicklungsanstalt gemäß § 8a StFG.
Sie wurde von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der FMSA errichtet. Ihr Statut beruht auf dem Stabilisierungsfondsgesetzes (StFG)1 und ist verbindlich für die Organe und die Träger der EAA. Die Haftungsmechanismen für die EAA sind Bestandteil des Statuts.
Gemäß Statut gilt für die EAA:
- Sie ist kein Kreditinstitut gemäß KWG und benötigt keine Banklizenz
- Sie tätigt keine Geschäfte, die einer Zulassung gemäß der EU-Richtlinien 2006/48/EG (Tätigkeit der Kreditinstitute) bzw. 2004/39/EG (Märkte für Finanzinstrumente) bedürfen
- Sie unterliegt der Überwachung gemäß § 16 Statut der EAA durch die FMSA
Die EAA ist keine Zweckgesellschaft („Bad Bank“) sondern folgt dem Konsolidierungsmodell, das die Übertragung nicht strategienotwendiger Geschäftsbereiche ermöglicht. Die EAA ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der FMSA. Sie ist somit keine Gesellschaft der WestLB, sondern hat von dieser Risikopositionen und nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche übernommen.
Die EAA geht keine neuen Risiken ein und ist nicht auf Neugeschäft ausgerichtet. Ihre Zielsetzung ist vielmehr die Risiko-minimierende Abwicklung des bestehenden Portfolios.
Dabei gelten für die EAA die Grundsätze:
- der Risikominimierung (durch Abwicklung des vorhandenen Engagements)
- der Nachhaltigkeit (langfristiger Erfolg ihrer Maßnahmen) der Verantwortlichkeit gegenüber ihrem gesetzlichen Auftrag (Abwicklungsziele)
1 vormals Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG)