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Kommunale Zinsswap-Klagen: BGH hebt weitere Urteile gegen EAA auf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rechtsstreit um kommunale Zinsswapgeschäfte fünf Urteile gegen die EAA aufgehoben. Die Richter verwiesen die Fälle an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück und betonten erneut, dass die Vorinstanz in jedem Einzelfall über die Frage der sogenannten Kausalität Beweis zu erheben hat. Wie schon nach vorangegangen BGH-Urteilen aus April 2015 und März 2016 sieht die EAA ihre Position auch durch die neuen Entscheidungen gestärkt.

Seit die EAA die Zinsswapgeschäfte der ehemaligen WestLB und die damit verknüpften Rechtstreitigkeiten übernommen hat, fordert sie eine Beweisaufnahme zu den strittigen Punkten durch die zuständigen Land- und Oberlandesgerichte. Diese hatten das aber in der Vergangenheit für nicht erforderlich gehalten. Stattdessen fußten Urteile zugunsten der Kommunen weitgehend auf der Feststellung, die WestLB habe nicht über die Bankmarge (den sogenannten anfänglich negativen Marktwert) aufgeklärt und somit fehlerhaft beraten. Der BGH stellte nun erneut klar, dass – etwa durch Vernehmung der am Abschluss der Geschäfte Beteiligten – festgestellt werden muss, ob die Kommune die von ihr angegriffenen Verträge auch dann abgeschlossen hätte, wenn die WestLB sie über die eingepreiste Marge aufgeklärt hätte. Kommt die Beweisaufnahme zu einem solchen Ergebnis, ist eine Klage auf Schadenersatz hinfällig, selbst wenn Beratungsfehler auf Seiten der Bank festgestellt werden. Ferner hat der BGH nochmals betont, dass für jedes einzelne Swapgeschäft geprüft werden muss, ob etwaige Schadensersatzansprüche verjährt sind.

Die EAA hat von der ehemaligen WestLB nicht nur ein Milliarden-Portfolio, sondern auch zahlreiche juristische Auseinandersetzungen übernommen. Die Verfahren um die Zinsswapgeschäfte mit nordrhein-westfälischen Kommunen gehören zu den besonders komplexen Aufgaben im Rahmen des Portfolioabbaus. Die EAA konnte inzwischen einen erheblichen Teil der Verfahren durch Vergleiche beenden und strebt dies auch für die verbliebenen Fälle an. Das verspricht für beide Seiten nicht nur faire Lösungen, sondern auch erhebliche Kosteneinsparungen, da die Streitwerte relativ hoch sind.

Als öffentlich rechtliche Anstalt ist die EAA verpflichtet, das ihr übertragene Portfolio der ehemaligen WestLB verlustminimierend abzubauen. Es liegt im Interesse der Beteiligten, dass die EAA ihre Ziele optimal umsetzt, denn für etwaige Verluste müssten maßgeblich das Land NRW, die Landschaftsverbände sowie die Sparkassen des Landes und der Finanzmarktstabilisierungsfonds haften. Eine Beilegung der gerichtlichen Auseinandersetzungen ist daher ein wichtiger Beitrag, um Risiken für alle Beteiligten zu reduzieren.