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HETA: Haftungen des Landes Kärnten und der KLH nun jedenfalls schlagend

  • Schuldenschnitt reduziert Haftungen nicht
  • Gläubiger bereit, den Entscheidungsträgern eine Angebotsstruktur persönlich darzulegen

Wien 11.04.2016. Eine Gruppe von Gläubigern, die insgesamt mehr als EUR 5 Mrd. der vom gescheiterten Rückkaufangebot umfassten mündelsicheren Schuldtitel der HETA ASSET RESOLUTION AG („HETA“) hält bzw. kontrolliert, wertet das nun von der FMA als weitere Abwicklungsmaßnahme betreffend die HETA angeordnete Instrument der Gläubigerbeteiligung („bail-in tool“) keineswegs als Nachteil für ihre Position. Vielmehr haben die Gläubiger weiterhin die Möglichkeit, ihre – gesetzlich nur gegenüber der HETA reduzierten – Forderungen in vollem Umfang gegenüber dem Land Kärnten und der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding („KLH“) geltend zu machen. Die dem Mandatsbescheid zugrundeliegenden Annahmen zur Abwicklung der Heta werden in den nächsten Tagen einer detaillierten Prüfung unterzogen. Dessen ungeachtet werden die Gläubiger alle rechtlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung des Schuldenschnitts ausschöpfen und weisen darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass dieser von deutschen und anderen ausländischen Gerichten ohnedies nicht anerkannt werden wird.

Haftungen des Landes Kärnten und der KLH nun jedenfalls schlagend

Die österreichische Bundesregierung bestätigt in einer Stellungnahme an den Verfassungsgerichtshof vom Dezember 2015 sogar, dass die Haftungen ohnehin bereits mit dem Moratorium vom 1. März 2015 schlagend wurden. Umso mehr gilt dies nach Verhängung des Schuldenschnitts. Den Bestand der Haftungen haben weder die österreichische Bundesregierung, noch der österreichische Verfassungsgerichtshof (bei Aufhebung des HaaSanG), die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) oder die Griss-Kommission jemals in Zweifel gezogen.

Allein öffentliche Aussagen von Kärntner Entscheidungsträgern, dass die Landeshaftungen ungültig sein könnten, haben negative Auswirkungen auf die Refinanzierungskosten für die Bundesländer, ihnen nahestehende Unternehmen und österreichische Banken. Denn erst das unbedingte Vertrauen der Finanzmärkte in die Gültigkeit derartiger Haftungen eröffnet attraktive Refinanzierungsmöglichkeiten, die dem Steuerzahler zu Gute kommen.

Schuldenschnitt reduziert Haftungen nicht

Dass es früher oder später zu diesem Schuldenschnitt bei der HETA kommen wird, war absehbar. Er wäre auch im Falle einer Annahme des gescheiterten Rückkaufangebotes vom 21.01.2016 erfolgt. Faktum ist: Die Konsequenzen aus diesem Schuldenschnitt treffen letztlich primär das Land Kärnten, das gemeinsam mit der KLH für den gesamten Zahlungsausfall der HETA gegenüber den Gläubigern haftet, und somit nicht die Gläubiger. Denn der Schuldenschnitt reduziert nur die Verbindlichkeiten der HETA bzw. schiebt deren Fälligkeiten hinaus, ändert aber nichts an den Haftungen des Landes Kärnten oder der KLH.

Die Folgen des bail-in treffen aber nicht nur das Land Kärnten, sondern letztendlich generell den Finanzplatz Österreich, insbesondere auch alle anderen Bundesländer sowie öffentliche und sonstige Unternehmen, die sich am Kapitalmarkt refinanzieren.

Gläubiger bereit, den Entscheidungsträgern eine Angebotsstruktur persönlich darzulegen

Die Gläubiger waren und sind nach wie vor dazu bereit, durch konstruktive Verhandlungen mit dem Land Kärnten und dem Bund gemeinsam eine für alle Beteiligte akzeptable Lösung zu erzielen und eine Angebotsstruktur persönlich darzulegen. Dafür ist es notwendig, sich an einen Verhandlungstisch zu setzen. Eine außergerichtliche Lösung ist weiterhin möglich und kann nur im Interesse aller Beteiligten – des Landes Kärntens, der Republik Österreich, der übrigen Bundesländer – und nicht zuletzt im Sinne der österreichischen Steuerzahler und des Finanzplatzes Österreich sein.

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