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Kommunale Zinsswap-Klagen: BGH hebt Urteil gegen die EAA auf: Gerichte müssen Umstände des Einzelfalls untersuchen

Der Zinsswapstreit zwischen der Stadt Hückeswagen und der EAA muss vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln neu aufgerollt werden. In seiner Entscheidung vom 22. März 2016 hat der Bundesgerichtshof(BGH) das Urteil gegen die EAA aufgehoben und den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen und zwar mit dem klaren Auftrag, eine Beweisaufnahme im Einzelfall vorzunehmen. Nach Vorgabe des Bundesgerichtshofs muss das OLG Köln durch Vernehmung des Bürgersmeisters und des Kämmerers feststellen, ob die Kommune die Geschäfte nicht auch dann abgeschlossen hätte, wenn die WestLB sie ausdrücklich über das Einpreisen von Bankgebühren aufgeklärt hätte. Käme die Beweisaufnahme zu einem solchen Ergebnis, wäre eine Klage auf Schadenersatz hinfällig.

Die EAA begrüßt das Urteil insoweit, als den Gerichten damit generell aufgegeben ist, über die Frage der sogenannten Kausalität durchgängig Beweis zu erheben. Dies fordert die EAA seit Übernahme der Zinsswapgeschäfte von der WestLB. Die Landgerichte und Oberlandesgerichte, die mit den Zinsswapgeschäften befasst waren, haben das aber in der Vergangenheit abgelehnt. Stattdessen fußten die Urteile zugunsten der Kommunen weitgehend auf der Feststellung, die WestLB habe nicht über den sogenannten anfänglich negativen Marktwert aufgeklärt und somit einen Beratungsfehler gemacht. Aus Sicht der EAA hat die Bankmarge beim Abschluss der Swapgeschäfte jedoch für die Kommunen keine Rolle gespielt.

Zu weiteren Ausführungen des Gerichts kann die EAA erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe detailliert Stellung beziehen. In der aktuell vorliegenden Pressemitteilung gibt der BGH unter anderem Erläuterungen zur Verbindung zwischen einem Swapvertrag und einem Darlehensvertrag als Grundgeschäft. Ist die sogenannte Konnexität zwischen beiden gegeben, kann die Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert entfallen. Nach Verständnis der vorliegenden Presseerklärung wäre ein Zinsswap allerdings nur konnex, wenn er mit der Bank geschlossen wurde, die den Kredit gewährt hat. Dies würde aus Sicht der EAA an der geschäftlichen Praxis vorbeigehen und zum Beispiel die Praxis des Verbundgeschäfts zwischen Sparkassen und ihrer Girozentrale beziehungsweise Verbundbank völlig unberücksichtigt lassen. Eine solche Auslegung der Konnexität ist insofern für die EAA nicht nachvollziehbar.