EAA-Portfolio

Bundesgerichtshof hebt Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf

  • Nichtzulassungsbeschwerde der EAA im Rechtsstreit mit der Stadt Ennepetal um Zinsswapgeschäfte erfolgreich

Düsseldorf/Karlsruhe, 28. April 2015. Die EAA sieht ihre Rechtsauffassung durch die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in wichtigen Fragen bestätigt. So hat der zuständige Senat klar gestellt, dass Zinsswapgeschäfte nach den Umständen des Einzelfalls differenziert zu beurteilen sind. Gemäß den Ausführungen des Gerichts besteht keine Pflicht zur Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert, wenn der Swapvertrag der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus Grundgeschäften – zum Beispiel Darlehnsverträgen – dient. Der BGH hebt das vorangegangene Urteil auf und verweist die Sache an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurück. Dieses wird sich nun auch mit den von der EAA stets thematisierten Fragen der Verjährung und Kausalität befassen müssen. Die Stadt Ennepetal hat gegen vier Swapgeschäft geklagt, dabei handelte es sich sowohl um einfache als auch um komplexere Produkte.

Eine umfassende Würdigung der heutigen Entscheidung und ihrer Auswirkungen sind der EAA erst nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe möglich. Die kommunalen Zinsswap-Verfahren wurden im Jahr 2012 zusammen mit dem Handelsbuch der ehemaligen WestLB AG auf die EAA übertragen. Derzeit liegen rund 70 Klagen von etwa 50 Kommunen vor, einzelne Kommunen haben Klage bezüglich mehrerer Einzelgeschäfte erhoben.

Die EAA hat in insgesamt acht Fällen den BGH angerufen. Der BGH hat sich heute erstmals mit der Klage einer NRW Kommune gegen die EAA befasst. Parallel zu den gerichtlichen Auseinandersetzungen hat sich die EAA in den vergangenen Jahren intensiv darum bemüht, zu sachgerechten außergerichtlichen Vergleichen zu kommen. Dies ist in einzelnen Fällen gelungen. Die EAA wird auch künftig ausloten, in welchen Fällen Vergleiche möglich sind.